Ein Mitglied weist von Amts wegen, sofern seine innerstaatliche Rechtsordnung das erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei, die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, zurück oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitglied derart ist, daß die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsortes irregeführt wird.