Bundesrecht konsolidiert

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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 21

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 21

Lizenzen und rechtsgeschäftliche Übertragungen

Die Mitglieder sind befugt, die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festzulegen, wobei davon ausgegangen wird, daß Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und daß der Eigentümer einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085362

Alte Dokumentnummer

N5199544844J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A21/NOR12085362

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