(2)Absatz 2Vom 1. Jänner 2015 bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind noch die folgenden regionalen Geschäftsstellen eingerichtet und die Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 6 lit. c, g und l nur für jene Gemeinden des politischen Bezirkes, die nicht einer dieser Geschäftsstellen zugeordnet sind, zuständig:Vom 1. Jänner 2015 bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 sind noch die folgenden regionalen Geschäftsstellen eingerichtet und die Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c,, g und l nur für jene Gemeinden des politischen Bezirkes, die nicht einer dieser Geschäftsstellen zugeordnet sind, zuständig:
Arbeitsmarktservice Fürstenfeld in Fürstenfeld für die Gemeinden Bad Blumau, Burgau, Fürstenfeld, Großsteinbach, Großwilfersdorf, Ilz, Loipersdorf bei Fürstenfeld, Ottendorf an der Rittschein, Söchau
Arbeitsmarktservice Gröbming in Gröbming für die Gemeinden Aich, Gröbming, Haus, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn, Ramsau am Dachstein, Schladming, Sölk
Arbeitsmarktservice Mureck in Mureck für die Gemeinden Bad Radkersburg, Deutsch Goritz, Halbenrain, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Murfeld, Sankt Peter am Ottersbach, Straden, Tieschen