(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.