Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tabaksteuergesetz 2022 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 44m

Text

Steuersätze

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Tabaksteuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Zigaretten
      1. Litera a
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 41% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 40 Euro je 1 000 Stück;
      2. Litera b
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 40% des Kleinverkaufspreises und 45 Euro je 1 000 Stück;
      3. Litera c
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 50 Euro je 1 000 Stück;
      4. Litera d
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises und 53 Euro je 1 000 Stück;
    2. Ziffer 2
      für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
    3. Ziffer 3
      für Feinschnitt
      1. Litera a
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 28. Februar 2014 und vor dem 1. April 2015 entsteht, 55% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,), mindestens aber 70 Euro je Kilogramm;
      2. Litera b
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2015 und vor dem 1. April 2016 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 80 Euro je Kilogramm;
      3. Litera c
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2016 und vor dem 1. April 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 90 Euro je Kilogramm;
      4. Litera d
        wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;
    4. Ziffer 4
      für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
  2. Absatz 2Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
  3. Absatz 3Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Absatz 4,) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Absatz 6, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
  5. Absatz 5Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
    1. Litera a
      den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 4,,
    2. Litera b
      den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 5,,
    jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Absatz 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40161337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P4/NOR40161337

Navigation im Suchergebnis