Bundesrecht konsolidiert

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Tabaksteuergesetz 2022 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.

Text

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWerden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 28, durch das Steuergebiet befördert werden oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
  3. Absatz 2 aParagraph 9, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3Wer Tabakwaren nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.
  5. Absatz 4In der Anzeige sind die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
  6. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.
  7. Absatz 6Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Absatz 2, in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.
  8. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P27/NOR40115323

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