Bundesrecht konsolidiert

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Tabaksteuergesetz 2022 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).

Text

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWerden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.
  3. Absatz 3Wer Tabakwaren nach den Absatz eins, oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
  4. Absatz 4In der Anzeige sind die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  6. Absatz 6Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Absatz 2, in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.
  7. Absatz 7Wer vorsätzlich Tabakwaren entgegen der Bestimmung des Absatz 6, bezieht, in Gewahrsame hält oder verwendet, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach Paragraph 51, Absatz 2, Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zu bestrafen.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053472

Alte Dokumentnummer

N3199423651L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P27/NOR12053472

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