Bundesrecht konsolidiert

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Alkoholsteuergesetz 2022 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerschuld

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,), Zollverfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),
    2. Ziffer 2
      mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,
    3. Ziffer 3
      Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,
    4. Ziffer 4
      Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,
    5. Ziffer 5
      einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
    6. Ziffer 6
      Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,
    7. Ziffer 7
      Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
    8. Ziffer 8
      Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden.
  2. Absatz 2Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 48,, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055395

Alte Dokumentnummer

N3199657269J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P8/NOR12055395

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