(1)Absatz einsEin Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen odervon Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 40,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oderaus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 40,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.