Bundesrecht konsolidiert

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Alkoholsteuergesetz 2022 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEin Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
    1. Ziffer eins
      von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 40,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 40,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet befördert
    werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
  2. Absatz 2Das Erzeugnis ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
  3. Absatz 3Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins und 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053367

Alte Dokumentnummer

N3199423545L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P39/NOR12053367

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