(2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Verschlußbrennerei (§ 20),die Verschlußbrennerei (Paragraph 20,),
das Alkohollager (§ 31),das Alkohollager (Paragraph 31,),
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind. gemäß Paragraph 20, Absatz 3, oder 31 Absatz 5, erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.