(3)Absatz 3Soll Alkohol im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art. 82 oder 84 des Zollkodex (§ 42 Abs. 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 38 Abs. 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.Soll Alkohol im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82, oder 84 des Zollkodex (Paragraph 42, Absatz 2,) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (Paragraph 38, Absatz 2,) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.