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Alkoholsteuergesetz 2022 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. Absatz 2Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
  3. Absatz 3Soll Alkohol im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82, oder 84 des Zollkodex (Paragraph 42, Absatz 2,) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (Paragraph 38, Absatz 2,) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
  4. Absatz 4Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  5. Absatz 5Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
    1. Ziffer eins
      in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
    3. Ziffer 3
      in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
    4. Ziffer 4
      in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P14/NOR40014289

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