Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Alkoholsteuergesetz 2022 § 12

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Inhalt

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. Ziffer 3
      der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
    5. Ziffer 5
      wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
  2. Absatz 2Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
  3. Absatz 3Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P12/NOR40014284

Navigation im Suchergebnis