(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im Paragraph 114, bezeichneten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.