Bundesrecht konsolidiert

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Alkoholsteuergesetz 2022 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 113,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im Paragraph 114, bezeichneten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Absatz eins, bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat
    1. Ziffer eins
      das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,
    2. Ziffer 2
      die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde,
    zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Absatz eins, bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. Paragraph 109, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053441

Alte Dokumentnummer

N3199423619L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P113/NOR12053441

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