Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 48g

Text

Steuersatz

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
  2. Absatz 2Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40161331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P3/NOR40161331

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