Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 21

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.
  2. Absatz 2Zollrechtliche besondere Verfahren sind
    1. Ziffer eins
      beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. Litera a
        die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
      1. Litera c
        die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
      2. Litera d
        der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
    2. Ziffer 2
      beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40178725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P21/NOR40178725

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