(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.