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H)
Schaumweinsteuergesetz 1995 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.06.2020
§ 1 am 18.06.2020
§ 2a am 18.06.2020
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.05.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2 gültig von 01.09.1996 bis 30.04.2016
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996
§ 2 gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 163/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins
Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
1.
Ziffer eins
Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
2.
Ziffer 2
Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen,
3.
Ziffer 3
Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
(2)
Absatz 2
Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3)
Absatz 3
Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 659/1994
) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Im RIS seit
18.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40178718
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P2/NOR40178718
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