Bundesrecht konsolidiert

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Biersteuergesetz 2022 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

Text

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Bier befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 27, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  3. Absatz 2 aParagraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3Wer Bier nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.
  5. Absatz 4In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Bieres und der Zweck anzugeben, für den das Bier bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Biere des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
  6. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.
  7. Absatz 6Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz 6 und 7 sinngemäß.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40115261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/701/P26/NOR40115261

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