(2)Absatz 2Der Unternehmer kann eine gemäß § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, lit. aLitera a, steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 9Ziffer 9, lit. aLitera a,, Z 16Ziffer 16, oder Z 17Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, lit. hLitera h, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, lit. hLitera h,, Z 9Ziffer 9, lit. aLitera a,, Z 16Ziffer 16, oder Z 17Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins, bzw. 4.