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Umsatzsteuergesetz 1994 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 4 bis 15
ab 1.1.2010
§ 28 Abs. 33 Z 1

Text

Sonstige Leistung

§ 3a.
  1. Absatz einsSonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
  2. Absatz eins aEiner sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
      • Strichaufzählung
        für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
      • Strichaufzählung
        für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
    2. Ziffer 2
      die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
      • Strichaufzählung
        für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
      • Strichaufzählung
        für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Ziffer eins, gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.

  1. Absatz 2Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
  2. Absatz 3Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
  3. Absatz 4Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

Ort der sonstigen Leistung

  1. Absatz 5Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt
    1. Ziffer eins
      als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
    2. Ziffer 2
      eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
    3. Ziffer 3
      eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
  2. Absatz 6Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
  3. Absatz 7Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
  4. Absatz 8Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
  5. Absatz 9Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
    1. Litera a
      die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
    2. Litera b
      die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
    3. Litera c
      die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
    4. Litera d
      die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
  6. Absatz 10Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.
  7. Absatz 11Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
    1. Litera a
      kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;
    2. Litera b
      Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
    3. Litera c
      Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
    4. Litera d
      Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
  8. Absatz 12Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes
    1. Litera a
      von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
    2. Litera b
      von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.
  9. Absatz 13Die im Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
    1. Litera a
      Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;
    2. Litera b
      ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
  10. Absatz 14Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:
    1. Ziffer eins
      Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
    4. Ziffer 4
      die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
    5. Ziffer 5
      die Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
    7. Ziffer 7
      die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;
    8. Ziffer 8
      die Gestellung von Personal;
    9. Ziffer 9
      der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
    10. Ziffer 10
      der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
    11. Ziffer 11
      die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
    12. Ziffer 12
      die Telekommunikationsdienste;
    13. Ziffer 13
      die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
    14. Ziffer 14
      die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
    15. Ziffer 15
      die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
  11. Absatz 15Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,
    1. Ziffer eins
      die Vermietung von Beförderungsmitteln oder
    2. Ziffer 2
      eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,
    so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.
  12. Absatz 16Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
    1. Ziffer eins
      statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
    2. Ziffer 2
      statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
    behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.

Schlagworte

Rundfunkdienstleistung, Erdgasverteilungsnetz

Im RIS seit

22.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40106434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P3a/NOR40106434

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