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Umsatzsteuergesetz 1994 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonstige Leistung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsSonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
  2. Absatz eins aEiner sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
      • Strichaufzählung
        für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
      • Strichaufzählung
        für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
    2. Ziffer 2
      die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
      • Strichaufzählung
        für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
      • Strichaufzählung
        für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Ziffer eins, gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.

  1. Absatz 2Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
  2. Absatz 3Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
  3. Absatz 4Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter Absatz 10, Ziffer 11, fallenden Vermittlungsleistungen.
  4. Absatz 5Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.
  5. Absatz 6Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
    1. Litera a
      die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
    2. Litera b
      die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
  6. Absatz 7Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.
  7. Absatz 8Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
    1. Litera a
      künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
    2. Litera b
      Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicher weise verbunden sind,
    3. Litera c
      Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
  8. Absatz 9Die im Absatz 10, bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:
    1. Litera a
      Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend;
    2. Litera b
      ist der Empfänger kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt;
    3. Litera c
      ist der Empfänger einer in Absatz 10, Ziffer 15, bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
  9. Absatz 10Sonstige Leistungen im Sinne des Absatz 9, sind:
    1. Ziffer eins
      Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
    4. Ziffer 4
      die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
    5. Ziffer 5
      die Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
    7. Ziffer 7
      die sonstigen Leistungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis i und Ziffer 9, Litera c, bezeichneten Art;
    8. Ziffer 8
      die Gestellung von Personal;
    9. Ziffer 9
      der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
    10. Ziffer 10
      der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
    11. Ziffer 11
      die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
    12. Ziffer 12
      die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
    13. Ziffer 13
      die Telekommunikationsdienste;
    14. Ziffer 14
      die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
    15. Ziffer 15
      die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
    16. Ziffer 16
      die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
  10. Absatz 11Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im Absatz 10, Ziffer eins bis 14 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder vermietet er Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.
  11. Absatz 12In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
  12. Absatz 13Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort einer im Absatz 10, Ziffer eins bis 14 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Absatz 9 und Absatz 12, danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
    1. Ziffer eins
      statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
    2. Ziffer 2
      statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
    behandelt werden.

Schlagworte

Rundfunkdienstleistung, Erdgasverteilungsnetz

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40087641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P3a/NOR40087641

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