(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 30 sowie Artikel 11, des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.