Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umsatzsteuergesetz 1994 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFolgende Personen haften für die Steuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:
    1. Ziffer eins
      Unternehmer, die eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, haben, für die Steuer auf die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze;

    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 treten mit 1.7.2021 in Kraft)

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 6 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

  2. Absatz 4Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen), hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
  3. Absatz 5Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.
  4. Absatz 6Unternehmer, die Postdienste im Sinne des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,, oder des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, erbringen, haben über Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgte Lieferungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern an Abnehmer im Inland zu erteilen. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben erforderlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere die Namen und Adressen der liefernden Unternehmer und der Empfänger der Lieferungen, sowie die Anzahl der Lieferungen.
  5. Absatz 7Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann einen nach Absatz 8, zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, haftet, hat einen nach Absatz 8, zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 und 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1 sowie der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.
  6. Absatz 8Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,)

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40219094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P27/NOR40219094

Navigation im Suchergebnis