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Umsatzsteuergesetz 1994 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen

Paragraph 25 a,

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

  1. Absatz einsEin Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, kann auf Antrag für Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13,, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 10,, Artikel 25 a, Absatz 8, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.
    Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gelten die folgenden Absätze sinngemäß.

Beginn der Inanspruchnahme

  1. Absatz 2Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Absatz eins, folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet. Letzteres gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Artikel 25 a, zur Sonderregelung gemäß Paragraph 25 a,

Steuererklärung, Erklärungszeitraum

  1. Absatz 3Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen.
    Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
  2. Absatz 4In der Steuererklärung sind die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters ist die eigens für diese Sonderregelung vom Finanzamt zu erteilende Identifikationsnummer anzugeben.

Werte in fremder Währung

  1. Absatz 5Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Änderung der Bemessungsgrundlage

  1. Absatz 6Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Absatz eins, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

Entrichtung der Steuer

  1. Absatz 7Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung im Sinne des Absatz eins, ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

  1. Absatz 8Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
  2. Absatz 9In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
    2. Ziffer 2
      es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Absatz eins, erbracht;
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
    4. Ziffer 4
      der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
    Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Gemeinschaftsgebiet oder auf eine Begründung einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

Sperrfristen

  1. Absatz 10Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 9, Ziffer eins, oder beendet ein Unternehmer gemäß Absatz 8, die Inanspruchnahme der Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 9, Ziffer 4,, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a,

Berichtspflichten

  1. Absatz 11Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz 12Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Festsetzung und Entstehung der Steuerschuld inländischer Umsätze

  1. Absatz 13Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatz eins, handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 7, genannten Fälligkeitstag.
  2. Absatz 14Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Absatz eins, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.
  3. Absatz 15Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Absatz eins, sind Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 21, Absatz eins bis 6 und Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz nicht anzuwenden.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40205151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P25a/NOR40205151

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