Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 24a

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 2002
Art. III Z 3, BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Sonderregelung für Anlagegold

Vorsteuerabzug

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDer Unternehmer ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, berechtigt, für gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:
    1. Litera a
      Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Absatz 5, oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
    2. Litera b
      die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
    3. Litera c
      die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
  2. Absatz 2Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
    1. Litera a
      Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
    2. Litera b
      die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
    Aufzeichnungspflichten
  3. Absatz 3Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß Paragraph 11, zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Steuerschuldner

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

  1. Absatz 5Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  2. Absatz 6Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, a, a, an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
  3. Absatz 7Hat der Lieferer gemäß Absatz 5, oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40025070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P24a/NOR40025070

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