Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 und 2 ab 1.1.2014 (Veranlagungsjahr 2014) vgl. § 28 Abs. 39 Z 4

Text

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 bis 26, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

  1. Absatz 2Unternehmer im Sinne des Absatz eins, haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
  2. Absatz 3Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 30, des Bewertungsgesetzes 1955.
  3. Absatz 4Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
  4. Absatz 5Führt der Unternehmer neben den im Absatz eins, angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, zu behandeln.
  5. Absatz 6Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absatz eins bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Absatz eins bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt.
  7. Absatz 8Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Absatz eins, in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ergebenden Steuer festgesetzt.

Schlagworte

Ackerbau, Gartenbau, Gemüsebau, Obstbau, Wiesenwirtschaft, Tierzuchtbetrieb

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40143624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P22/NOR40143624

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