Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 2

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Unternehmer, Unternehmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
  2. Absatz 2Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
    1. Ziffer eins
      soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
    2. Ziffer 2
      wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
      Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
  3. Absatz 3Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets
    • Strichaufzählung
      Wasserwerke,
    • Strichaufzählung
      Schlachthöfe,
    • Strichaufzählung
      Anstalten zur Müllbeseitigung und
    • Strichaufzählung
      zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
    • Strichaufzählung
      die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
  4. Absatz 4Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    1. Ziffer 4
      die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.
  5. Absatz 5Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
    1. Ziffer eins
      die von Funktionären im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
  6. Absatz 6Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.

Anmerkung

Die Novellierungsanordnung in Art. 44 Z 1, BGBl. Nr. 201/1996:
,,§ 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen'' müßte richtig lauten ,,§ 2 Abs. 4
Z 2 und 3 entfallen''; vgl. auch § 28 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 201/1996.
In der Novelle BGBl. Nr. 756/1996 wurde nun die richtige
Novellierungsanordnung (Art. I Z 2) wiederholt.

Schlagworte

Säuglingsfürsorge, Mutterschaftsfürsorge, Linienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055146

Alte Dokumentnummer

N3199655397J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P2/NOR12055146

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