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Umsatzsteuergesetz 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in Paragraph 3 a, Absatz 11 a, genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

  • Strichaufzählung
    der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
  • Strichaufzählung
    der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  1. Absatz eins aBei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

  1. Absatz eins bBei der Lieferung
    1. Litera a
      sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,
    2. Litera b
      des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums und
    3. Litera c
      von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher
    wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  2. Absatz eins cBei der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Lieferung beteiligte Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

    Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

  3. Absatz eins dDer Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist und diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten in Titel römisch XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumt wird oder dafür eine Ermächtigung gemäß Artikel 395, der Richtlinie 2006/112/EG vorliegt. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.
  4. Absatz eins eDie Steuer wird vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, bei
    1. Litera a
      der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, und bei der Übertragung von anderen Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen,
    2. Litera b
      der Lieferung von Mobilfunkgeräten (Unterpositionen 8517 12 00 und 8517 18 00 der Kombinierten Nomenklatur) und integrierten Schaltkreisen (Unterpositionen 8542 31 90, 8473 30 20, 8473 30 80 und 8471 50 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt.

    Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

  5. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für Lieferungen und sonstige Leistungen
      1. Litera a
        mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
        Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
      2. Litera b
        in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e,), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;
      Anmerkung, Litera c,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      für die Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz eins a, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, getätigt worden sind, in dem die Gegenstände für die im Paragraph 3, Absatz 2, bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins a, ausgeführt worden sind.
  6. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
  7. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
  8. Absatz 5Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 26, Absatz eins,

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40189968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P19/NOR40189968

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