in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz, Abs. 1aAbsatz eins a,, Abs. 1bAbsatz eins b,, Abs. 1cAbsatz eins c,, Abs. 1dAbsatz eins d und Abs. 1eAbsatz eins e,), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich – ausgenommen in den Fällen des § 19Paragraph 19, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz – um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;