Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 zweiter Gedankenstrich
ab 1. 1. 2002
§ 28 Abs. 20 lit. b idF BGBl. I Nr. 144/2001

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, der Aussteller der Rechnung.

Bei den im Paragraph 3 a, Absatz 10, genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

  • Strichaufzählung
    der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
  • Strichaufzählung
    der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  1. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für Lieferungen und sonstige Leistungen
      1. Litera a
        mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
        Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
      2. Litera b
        in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
      3. Litera c
        in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
    2. Ziffer 2
      für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d getätigt worden sind.
  2. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
  3. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
  4. Absatz 5Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 26, Absatz eins,

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40025069

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P19/NOR40025069

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