- die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
- die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;