Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 28).

Text

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Paragraph 17, (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Paragraphen 2 und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und gesetzliche Prüfüngs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des Paragraph 11,, wenn sie die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.

  1. Absatz 2Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer,
    1. Ziffer eins
      der hinsichtlich seiner Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig ist, oder
    2. Ziffer 2
      dessen Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,
    die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Möglichkeit zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Paragraph eins, nur auf diese Betriebe. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.
  2. Absatz 3Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Absatz 2, Ziffer eins, erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist; die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Absatz 2, Ziffer 2, erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
  3. Absatz 4Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungsjahres zuzulassen.
  4. Absatz 5Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach Paragraph 4, Absatz 7, Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
  5. Absatz 6Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7,) keine Anwendung.

Schlagworte

Gaswerk, Wasserwerk, Elektrizitätswerk

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053216

Alte Dokumentnummer

N3199423376L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P17/NOR12053216

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