Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umsatzsteuergesetz 1994 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuersätze

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5).
  2. Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände;
      2. Litera b
        die Abgabe von in der Anlage 1 genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2018,)
    2. Ziffer 2
      die Vermietung von in der Anlage 1 Ziffer 33, aufgezählten Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
      2. Litera b
        die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
      3. Litera c
        die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
      4. Litera d
        die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;
    4. Ziffer 4
      die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände:
      1. Litera a
        Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Positionen 2701 und 2702 sowie aus Unterpositionen 2703 00 00 und 2704 00 der Kombinierten Nomenklatur);
      2. Litera b
        Leuchtöl (Unterposition 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöle (aus Unterpositionen 2710 19 und 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur) und Gasöle (aus Unterposition 2710 19, außer Unterpositionen 2710 19 31 und 2710 19 35 und aus Unterposition 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur);
      3. Litera c
        Gase und elektrischer Strom (Unterposition 2705 00 00, Position 2711 und Unterposition 2716 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
      4. Litera d
        Wärme;
    5. Ziffer 5
      die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
    6. Ziffer 6
      die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 9, anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
    7. Ziffer 7
      die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;
    8. Ziffer 8
      die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 fallen;
    9. Ziffer 9
      elektronische Publikationen im Sinne der Anlage 1 Ziffer 33, sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist der Steuersatz nach Absatz 2, nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Ziffer eins bis Ziffer 9, genannten Gegenstände;
      2. Litera b
        die Einfuhr der in der Anlage 2 Ziffer 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;
      3. Litera c
        die Lieferungen der in der Anlage 2 Ziffer 10, aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen
        • Strichaufzählung
          vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
        • Strichaufzählung
          von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;
      2. Litera b
        die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Ziffer eins, genannt sind;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer eins d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2018,)
    1. Ziffer 4
      die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
    2. Ziffer 5
      die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;
    3. Ziffer 6
      folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 24, oder 25 fallen:
      1. Litera a
        die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;
      2. Litera b
        die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
      3. Litera c
        die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
    4. Ziffer 7
      die Filmvorführungen;
    5. Ziffer 8
      die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;
    6. Ziffer 9
      die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
    7. Ziffer 10
      folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 23, oder 25 fallen:
      die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
    8. Ziffer 11
      die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
    9. Ziffer 12
      die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.
  4. Absatz 4Die Steuer ermäßigt sich auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Musikaufführung, Jugendheim, Erziehungsheim, Ausbildungsheim, Fortbildungsheim, Krankenanstalt, Altersheim, Blindenheim, Krankenbehandlung

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40219076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P10/NOR40219076

Navigation im Suchergebnis