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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 3 ab 1.1.2011 vgl. § 28 Abs. 34 Z 3
Abs. 2 ab 1.1.2011 vgl. § 28 Abs. 36 Z 2

Text

Steuerbefreiungen

Artikel 6,
  1. Absatz einsSteuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,).
  2. Absatz 2Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
    1. Ziffer eins
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      der Gegenstände, deren Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
    4. Ziffer 4
      der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht eintritt.
  3. Absatz 3Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
    Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter Litera a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter Litera c, genannten Nachweis erbringt:
    1. Litera a
      seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
    2. Litera b
      die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Artikel 7, Absatz eins, oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Artikel 7, Absatz 2 ;,
    3. Litera c
      den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

Im RIS seit

01.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40125875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A6/NOR40125875

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