Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1
ab 1. 1. 2000
§ 28 Abs. 17 lit. a idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

Steuerbefreiungen

Artikel 6,
  1. Absatz einsSteuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,).
  2. Absatz 2Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
    1. Ziffer eins
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j sowie in Ziffer 21, bezeichneten Gegenstände,
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      der Gegenstände, deren Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
    4. Ziffer 4
      der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht eintritt.
  3. Absatz 3Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12057909

Alte Dokumentnummer

N3199960403L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A6/NOR12057909

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