Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuerbefreiungen

Artikel 6,
  1. Absatz einsSteuerfrei sind:
    1. Ziffer eins
      die innergemeinschaftlichen Lieferungen;
    2. Ziffer 2
      folgende sonstige Leistungen an einen Unternehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, wenn dieser eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und im Fall der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:
      1. Litera a
        die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,) geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes,
      2. Litera b
        die inländische Beförderung eines Gegenstandes und die damit in Zusammenhang stehenden in Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.
    Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. In den Fällen der Litera a, muß der Unternehmer insbesondere durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, nachweisen, daß dieser als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; diese Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht älter als ein Jahr sein.
  2. Absatz 2Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
    1. Ziffer eins
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis k sowie in Ziffer 21, bezeichneten Gegenstände,
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      der Gegenstände, deren Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
    4. Ziffer 4
      der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht eintritt.
  3. Absatz 3Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, buchmäßig nachzuweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera a, gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen (Artikel 3 a, Absatz 2,) und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Beförderungen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden.
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054639

Alte Dokumentnummer

N3199551507L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A6/NOR12054639

Navigation im Suchergebnis