Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 3a

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonstige Leistung

Artikel 3 a,
  1. Absatz einsDie Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3,, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
  2. Absatz 2Im Falle einer unfreien Versendung (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
  3. Absatz 3Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.
  4. Absatz 4Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatz 3, gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
    1. Absatz 5, Ziffer eins
      Paragraph 3 a, Absatz 13, ist nicht anzuwenden, wenn
      1. Litera a
        der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
      2. Litera b
        die Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, erbracht wird, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
      3. Litera c
        der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen und die Lieferungen gemäß Artikel 3, Absatz 5, den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.
    2. Ziffer 2
      Der Unternehmer kann auf die Anwendung von Ziffer eins, verzichten. Der Verzicht bindet ihn für mindestens zwei Kalenderjahre. Artikel 3, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Restaurantdienstleistung, Hinfahrt

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40218726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A3a/NOR40218726

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