In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 1) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, Ziffer eins,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,
Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer eins, vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.