Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Meldepflicht bei Land- und Luftfahrzeuge

Artikel 27,
  1. Absatz einsZur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 7,) gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Abgabenbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in den Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn sich aus den zur Zulassung oder Registrierung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Fahrzeug von einem inländischen Lieferer im Inland erworben wurde. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren für einen Datenträgeraustausch und einer automationsunterstützten Datenübermittlung durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle vorgesehen werden.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, Ziffer eins,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
      2. Litera b
        den Namen und die Anschrift des Lieferers,
      3. Litera c
        den Tag der Lieferung,
      4. Litera d
        das Entgelt (Kaufpreis),
      5. Litera e
        den Tag der ersten Inbetriebnahme,
      6. Litera f
        den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
      7. Litera g
        die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,
      8. Litera h
        den Verwendungszweck.
      Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer eins, vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
    3. Ziffer 3
      In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3 und Absatz 9, Ziffer 3,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Registrierung im Luftfahrzeugregister folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
      2. Litera b
        den Namen und die Anschrift des Lieferers,
      3. Litera c
        den Tag der Lieferung,
      4. Litera d
        das Entgelt (Kaufpreis),
      5. Litera e
        den Tag der ersten Inbetriebnahme,
      6. Litera f
        die Starthöchstmasse,
      7. Litera g
        die Zahl der bisherigen Betriebsstunden
        am Tag der Lieferung,
      8. Litera h
        den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
      9. Litera i
        den Verwendungszweck.
      Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 3, vorliegen. Die Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH darf die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
    4. Ziffer 4
      In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2 und Absatz 9, Ziffer 2,) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zulassung zur Binnenschiffahrt folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (Paragraph 61, der Bundesabgabenordnung),
      2. Litera b
        den Namen und die Anschrift des Lieferers,
      3. Litera c
        den Tag der Lieferung,
      4. Litera d
        das Entgelt (Kaufpreis),
      5. Litera e
        den Tag der ersten Inbetriebnahme,
      6. Litera f
        die Fahrzeuglänge,
      7. Litera g
        die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      8. Litera h
        den Wasserfahrzeughersteller und den Wasserfahrzeugtyp,
      9. Litera i
        den Verwendungszweck.
      Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß Litera a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 2, vorliegen. Die Landeshauptleute oder das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dürfen die Zulassung zur Binnenschiffahrt erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

  1. Absatz 2Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (Paragraph 2,) und Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Art und Weise der Meldung;
    2. Ziffer 2
      der Inhalt der Meldung;
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
    4. Ziffer 4
      der Abgabezeitpunkt der Meldung;
    5. Ziffer 5
      die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

  1. Absatz 3Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

  1. Absatz 4Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, haftet, hat einen nach Absatz 5, zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem ausländischen Unternehmer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Umsatzsteuerschulden des ausländischen Unternehmers, die ab dem Zeitpunkt der Beauftragung entstehen.
  2. Absatz 5Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure der Wirtschaftskammer Österreichs sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er ausreichend zahlungsfähig und in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054216

Alte Dokumentnummer

N3199451452L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A27/NOR12054216

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