(1)Absatz einsFolgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:Folgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13,, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:
ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt;
ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat;
ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat und im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte betreibt und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.
In den Fällen der Z 3 kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Z 3 entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.In den Fällen der Ziffer 3, kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Ziffer 3, entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.
Der Antrag auf Inanspruchnahme dieser Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.