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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 24

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

Artikel 24,
  1. Absatz einsDie Differenzbesteuerung gemäß Paragraph 24, findet keine Anwendung,
    1. Litera a
      auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;
    2. Litera b
      auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8 und 9.
  2. Absatz 2Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (Paragraph 24,) angewendet worden ist.
  3. Absatz 3Die Anwendung des Artikel 3, Absatz 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Artikel 7, Absatz eins,) sind bei der Differenzbesteuerung (Paragraph 24,) ausgeschlossen.

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40219089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A24/NOR40219089

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