(2)Absatz 2Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1Artikel eins, Abs. 2Absatz 2, im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24Paragraph 24,) angewendet worden ist.