Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 lit. a
ab 1. 1. 2004
§ 28 Abs. 23 Z 1 idF BGBl. I Nr. 134/2003

Text

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

Artikel 24,
  1. Absatz einsDie Differenzbesteuerung gemäß Paragraph 24, findet keine Anwendung,
    1. Litera a
      auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    2. Litera b
      auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8 und 9.
  2. Absatz 2Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (Paragraph 24,) angewendet worden ist.
  3. Absatz 3Die Anwendung des Artikel 3, Absatz 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Artikel 7, Absatz eins,) sind bei der Differenzbesteuerung (Paragraph 24,) ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40048959

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A24/NOR40048959

Navigation im Suchergebnis