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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

Nichtunternehmer

Artikel 21,
  1. Absatz einsDie Bestimmung des Paragraph 21, gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer für Umsätze nach Artikel eins, oder Artikel 25, Absatz 5, zu entrichten haben, sowie für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz schulden.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

  1. Absatz 2In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Artikel 20, Absatz 2,) hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Zusammenfassende Meldung

  1. Absatz 3Der Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 6, zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (Paragraph 21, Absatz 2,), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.
  2. Absatz 4Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist
    1. Ziffer eins
      eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    2. Ziffer 2
      eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)

  3. Absatz 6Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins,
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
      2. Litera b
        für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
    2. Ziffer 2
      für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2,
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und
      2. Litera b
        die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
    3. Ziffer 3
      für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und
      2. Litera b
        für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.
  4. Absatz 7Die Angaben nach Absatz 6, Ziffer eins und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

    Die Angaben nach Absatz 6, Ziffer 3, sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

  5. Absatz 8Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.
  6. Absatz 9Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. Paragraph 135, der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Absatz 6, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.
  7. Absatz 10Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Absatz 3, abweichender Abgabetermin bestimmt werden.

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren

  1. Absatz 11Der Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (Paragraph 21, Absatz eins und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (Paragraph 21, Absatz 4,) entsprechend.

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40143632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A21/NOR40143632

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