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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4 Z 3,
Art. 21 Abs. 5, Art. 21 Abs. 6 Z 1, Art. 21 Abs. 6
Z 3, Art. 21 Abs. 7 letzter Satz, Art. 21 Abs. 11
erster Satz
ab 1. 1. 1997
§ 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

Nichtunternehmer

Artikel 21,
  1. Absatz einsDie Bestimmung des Paragraph 21, gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer für Umsätze nach Artikel eins, oder Artikel 25, Absatz 5, zu entrichten haben, sowie für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz schulden. Eine Sondervorauszahlung ist nicht zu entrichten.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

  1. Absatz 2In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Artikel 20, Absatz 2,) hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Zusammenfassende Meldung

  1. Absatz 3Der Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 6, zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.
  2. Absatz 4Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist
    1. Ziffer eins
      eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    2. Ziffer 2
      eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  3. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  4. Absatz 6Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins,
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
      2. Litera b
        für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
    2. Ziffer 2
      für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2,
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und
      2. Litera b
        die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  5. Absatz 7Die Angaben nach Absatz 6, Ziffer eins und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.
  6. Absatz 8Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.
  7. Absatz 9Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. Paragraph 135, der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Absatz 6, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatz 4, nicht übersteigen und höchstens 30 000 S betragen darf.
  8. Absatz 10Die Zusammenfassende Meldung kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung abgegeben werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein von Absatz 3, abweichender Abgabetermin bestimmt werden.

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren

  1. Absatz 11Der Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (Paragraph 21, Absatz eins und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (Paragraph 21, Absatz 4,) entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054870

Alte Dokumentnummer

N3199651556L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A21/NOR12054870

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