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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz
ab 31.12.2004
§ 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Aufzeichnungspflichten

Artikel 18,
  1. Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5,

geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

  1. Absatz 2Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis g handelt.
  2. Absatz 3Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel 3 a, Absatz 6, erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40062057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A18/NOR40062057

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