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H)
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.07.2009
Art. 11 am 14.07.2009
Art. 18 am 14.07.2009
Alle Fassungen
Art. 12 heute
Art. 12 gültig ab 01.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
Art. 12 gültig von 31.12.2004 bis 30.06.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
Art. 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
Art. 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz
1994
– Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 31.12.2004
§ 28 Abs. 25 Z 1 idF
BGBl. I Nr. 180/2004
Text
Vorsteuerabzug
Art. 12.
Artikel 12,
(1)
Absatz eins
Der Unternehmer kann neben den in
§ 12
Paragraph 12,
Abs. 1
Absatz eins,
Z 1
Ziffer eins
und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
1.
Ziffer eins
Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des
Abs. 4
Absatz 4,
ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
2.
Ziffer 2
die gemäß
Art. 25
Artikel 25,
Abs. 5
Absatz 5,
geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”
(Anm.:
Anmerkung,
Z 3
Ziffer 3,
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 180/2004
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
)
(2)
Absatz 2
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (
§ 12
Paragraph 12,
Abs. 3
Absatz 3,
) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach
Art. 6
Artikel 6,
Abs. 1
Absatz eins,
steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
(3)
Absatz 3
Für Fahrzeuglieferer (
Art. 2
Artikel 2,
) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
1.
Ziffer eins
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Ziffer 2
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Ziffer 3
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4)
Absatz 4
§ 12
Paragraph 12,
Abs. 2
Absatz 2,
Z 2
Ziffer 2,
gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR40062056
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A12/NOR40062056
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