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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Art. 11.
  1. (1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
    1. 1.
      steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
    2. 2.
      Lieferungen im Sinne des Art. 2;
    3. 3.
      sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
    4. 4.
      Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt werden.
    In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  2. (2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.
  3. (3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.
  4. (4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
  5. (5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40173900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A11/NOR40173900

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