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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994Nächster Suchbegriff – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffUStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2
ab 1. 1. 2002
Art. III Z 3, BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Artikel eins,
  1. Absatz einsDer Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
  2. Absatz 2Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
    2. Ziffer 2
      der Erwerber ist
      1. Litera a
        ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
      2. Litera b
        eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
    3. Ziffer 3
      die Lieferung an den Erwerber
      1. Litera a
        wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
      2. Litera b
        ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
  3. Absatz 3Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:
    1. Ziffer eins
      das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
      Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
      1. Litera a
        zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Artikel 3, Absatz 3, bestimmt;
      2. Litera b
        zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach Paragraph 3, Absatz 11, bestimmt;
      3. Litera c
        zur Ausführung einer gemäß Paragraph 7, oder gemäß Artikel 7, steuerfreien Lieferung;
      4. Litera d
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
      5. Litera e
        damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;
      6. Litera f
        vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat;
      7. Litera g
        während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.
      Bei Wegfall der unter Litera a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  4. Absatz 4Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absatz 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Erwerber ist
      1. Litera a
        ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,
      2. Litera b
        ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des Paragraph 22, festgesetzt ist, oder
      3. Litera c
        eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und des Absatz 3, hat den Betrag von 11 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.
  5. Absatz 5Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatz 4, verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
  6. Absatz 6Absatz 4, gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.

Erwerb neuer Fahrzeuge

  1. Absatz 7Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, innergemeinschaftlicher Erwerb.
  2. Absatz 8Fahrzeuge im Sinne des Absatz 7, sind
    1. Ziffer eins
      motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
    2. Ziffer 2
      Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt,
    soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.
  3. Absatz 9Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Absatz 8, Ziffer eins, beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das
    1. Ziffer eins
      Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.
    Erwerb durch diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
  4. Absatz 10Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
    1. Ziffer eins
      im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder
    2. Ziffer 2
      im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.
    Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Die Absatz 7 bis 9 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40018955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A1/NOR40018955

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