Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrerstattungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrerstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AEG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsErstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.
  2. Absatz 2Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung [Art. 52 Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, S 11] unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR40047831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/660/P5/NOR40047831

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