Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrerstattungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrerstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AEG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAuf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Rechtsakte nach Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,
    2. Ziffer 2
      die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,
    3. Ziffer 3
      die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,
    4. Ziffer 4
      die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.
  3. Absatz 3Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Erstattung“ alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;
    2. Ziffer 2
      „Ausfuhr“ das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  6. Absatz 6Soweit zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden erforderlich ist, trägt der Ausführer die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR12054533

Alte Dokumentnummer

N3199549589J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/660/P1/NOR12054533

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