Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
AEG
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsAuf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2Rechtsakte nach Abs. 1 sind insbesondereRechtsakte nach Absatz eins, sind insbesondere
die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,
die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,
die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,
die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.
(3)Absatz 3Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Erstattung“ alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;
„Ausfuhr“ das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(6)Absatz 6Soweit zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden erforderlich ist, trägt der Ausführer die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 516/1995
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004912
Dokumentnummer
NOR12054533
Alte Dokumentnummer
N3199549589J